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Teil 9 (Schadenersatzrecht)

Rechtsfolgen Drittschadensliquidation

  • für den Gläubiger
    • Gläubiger kann Schaden des Dritten in eigenem Namen geltend machen
  • für den Dritten
    • d.R. Anspruch aus § 285 BGB auf Abtretung des Anspruchs
  • für den Schuldner
    • Haftungsbeschränkungen können auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden, 334 BGB analog

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