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Teil 9 (Schadenersatzrecht)

Berücksichtigung von Reserveursachen bei der Schadensermittlung

Schadensanlagefälle

= der Schaden war in der Sphäre des Geschädigten bereits aufgrund einer anderen Ursache veranlagt

  • Wird berücksichtigt
  • Die verletzte Schutzposition war in ihrem Wert bereits so gemindert, dass infolge der Verletzung kein oder nur ein sehr geringer Schaden entstanden ist
 
Ansonsten: Differenzierung nach der Schadensart

 

  • Grundsätzlich ist die Reserveursache unbeachtlich, wenn der Schaden einmal entstanden ist und die Schadensentwicklung mit seiner Entstehung abgeschlossen ist (unmittelbarer Verletzungsschaden)
  • Die Reserveursache ist hingegen zu berücksichtigen, wenn (wie bei Verletzungsfolgeschäden oft der Fall) die Schadensentwicklung noch nicht mit der Entstehung des Schadens abgeschlossen ist
    • Ansonsten wäre das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs die beste „Versicherung“ des Verletzten gegen alle bis zur Schadensbeseitigung eintretenden Lebensrisiken

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