Methodenlehre

Historische Auslegung

rechtl. Verbindlichkeit: Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG)
Die Problematik der Ermittlung des Gesetzgeberwillens

→ Den Gesetzgeber gibt es nur institutionell, nicht intentional!
→ Die am Gesetzgebungsakt Beteiligten bilden keinen einheitlichen Willen.

→ Gleichwohl lässt sich der „Gesetzgeberwille“ im Einzelfall ermitteln

→ Die Parlamentarier, die einem Gesetzesentwurf verabschieden, wollen und müssen sich den Willen und die Gedanken der Ausschussmitglieder zurechnen lassen.

Zwei Wege zur Ermittlung des Gesetzgeberwillens

1) Lektüre der Gesetzesmaterialien

→ Gesetzesentwürfe, Ausschusssitzungsprotokolle etc.

2) Betrachtung der Entstehungsgeschichte

 
Historische Auslegung im engen Sinne (Auslegungsquelle ist der Vergleich der früheren Rechtslage mit der heutigen) als auch der genetischen Auslegung (Auslegungsquelle sind die Gesetzgebungsmaterialien, die es zur heutigen Rechtslage gibt, insb. Gesetzentwürfe mit Begründungen, häufig in BT-Drucksachen zu finden)

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