Methodenlehre

Das Analogieverbot (besser: Gesetzlichkeitsprinzip)

  • „Nulla poena, nullum crimen sine lege stricta“ („Keine Strafe, keine Straftat ohne strikte Bindung an das Gesetz“)
  • Nach BVerfG ist der Bereich der (verbotenen) Analogie betreten, wenn die Subsumtion des Falles unter das Merkmal den noch möglichen Wortsinn des Merkmals überschreitet
    Nicht betroffen sind gesetzlich angeordnete „Analogien“
    Zivilrechtliche Vorfragen dürfen im Wege der Analogie beantwortet werden

Diskussion