Methodenlehre

Das Verbot von täterbelastendem Gewohnheitsrecht

  • „Nulla poena, nullum crimen sine lege scripta“ („Keine Strafe, keine Straftat ohne geschriebenes Gesetz“)
     
    a) Gewohnheitsrecht ist nämlich entweder noch Auslegung der (wenn auch vielleicht vagen) bestehenden gesetzlichen Vorschriften – dann ist seine Verfassungsmäßigkeit am Bestimmtheitsgebot zu messen.
     

    b) Oder Gewohnheitsrecht ist schon über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften hinaus gehende Rechtsfortbildung – dann steht seine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gesetzlichkeitsgebotes fest“

    [Beachte: täterbegünstigendes Gewohnheitsrecht ist zulässig!]
     
     

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