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gesetzl. SV

i.R.d. § 816 I - muss bei Gewinn der gesamte Kaufpreis herausgegeben werden oder besteht nur ein Anspruch auf Wertersatz?

  • hM/Rspr.: Kaufpreis = das durch die Verfügung Erlangte
  • mM: Unmittelbar durch die Verfügung erlangt wird nicht der Kaufpreis sondern die Befreiung von der Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache, diese kann nicht in Natur geleistet werden, daher Wertersatz

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