_StR Lücken

Wie grenzt man Raub und räuberische Erpressung voneinander ab? 

Literatur:
Exklusivitätsverhältnis, Abgrenzung durch das TBM Vermögensverfügung. (wenn (-) = Raub, wenn Vermögensverfügung (+) = Erpressung).
--> Aus Sicht des Geschädigten Mitwirkung erforderlich (Schlüsselposition
--> Ist Verfügender nicht Vermögensinhaber, ist Näheverhältnis erforderlich (Dreiecksbetrug)

Rechtsprechung:
Konkurrenzlösung, Abgrenzung durch äußeres Erscheinungsbild. Raub ist Spezialfall. (Geben = Erpressung / Nehmen = Raub)

--> Wortlaut: Fordert keine Vermögensverfügung
--> in §240 ist Nötigung auch mit vis absoluta möglich

In der Regel kommen beide Theorien zum selben Ergebnis! Denke an Rechtsfolge: Je nachdem wem man folgt (am besten Literatur), dann kann ich ggf. noch § 249 / § 253 prüfen oder eben nicht. 

Diskussion