_StR Lücken

Welche Problematik stellt sich beim Rücktritt von einem Unterlassensdelikt?

Der Versuch beim Unterlassen kann immer als Beendet angesehen werden kann, denn der Täter hat sich mit dem Eintritt des Erfolgs ja bereits abgefunden. Daher kommt nur die aktive Verhinderung der Tatvollendung als taugliche Rücktrittshandlung in Betracht. Dabei wird derselbe Maßstab angelegt wie beim Begehungsdelikt. 

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