_StR Lücken

Ist eine sukzessive Teilnahme / Täterschaft möglich?

Eine sukzessive Mittäterschaft und Teilnahme (Beihilfe) ist laut dem BGH möglich. Die spätere Übernahme der Hauptverantwortlichkeit ist nach der inneren Willensrichtung abzugrenzen. Je nachdem wie weiterführend es ist, bleibt nur Begünstigung oder die Beihilfe übrig. 

Eine andere Ansicht lehnt die sukzessive Beihilfe ab, da eine Tat materiell bereits begonnen wurde und deshalb kein Eintreten mehr möglich ist. Dafür gibt es den §257.

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