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StPO

Woraus können sich Beweisverwertungsverbote ergeben?

Denkbar sind gesetzliche, selbstständige und unselbstständige Beweisverwertungsverbote.
 
Gesetzlich normierte sind beispielsweise §§ 81 a III, 81 c III Satz 5, 100 d Abs. 2, 136 a III Satz 2

Selbstständige Beweisverwertungsverbote ergeben sich da raus, dass die Beweise zwar rechtmäßig erhoben wurden, aber andere Grundsätze der Verwertung entgegen stehen: Bsp: Nemo-tenetur oder APR. 

Unselbstständige Beweisverwertungsverbote ergeben sich aus der Beweiserhebung. Beispiel: Fehlende Belehrung, Blutproben, Zufallsfund TKÜ. Die machen den Beweis nur unverwertbar, wenn die Abwägung aller Belange dazu führt. 

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