Methodenlehre

Relativität der Rechtsbegriffe

Grundsatz: Verwendet der Gesetzgeber in unterschiedlichen Normen dasselbe Wort (den selben Passus), spricht der erste Anschein dafür, dass er auch dasselbe meint.
Ausnahme: Im Einzelfall kann eine abweichende Interpretation aber geboten sein.
Beachte aber: Wer abweichen will von der Bedeutung des Merkmals an anderer Stelle, der trägt die Begründungslast!

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