Methodenlehre

Rechtsfortbildung: die Analogie

  • Gesetzesanalogie
    Die Rechtsfolge einer Norm wird auf einen – nicht direkt erfassten – Fall in entsprechender Anwendung dieser Norm übertragen.
  • Rechtsanalogie

    Die Rechtsfolge mehrerer Normen wird auf einen – von den Normen nicht direkt erfassten– Fall in entsprechender Anwendung dieser Normen übertragen.

    Voraussetzungen sind:

    1. eine planwidrige Unvollkommenheit (Lücke)

    2. Vergleichbarkeit der Sachverhalte

Diskussion