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SchuldR AT

Fallgruppe Drittshadensliquidation: Obhutsfälle

Bsp: Eigentümer E gibt seine Sache dem V in Verwahrung. V lässt bei sich Handwerksarbeiten durch den Handwerksmeister H durchführen. Dabei zerstört ein ansonsten zuverlässiger, sorgfältig ausgewählter und gewissenhaft überwachter Angestellter des beauftragten Handwerkers fahrlässig die verwahrte Sache.
 
  • Vertragliche Ersatzansprüche des Eigentümers gegen den Handwerker bestehen nicht. Ein deliktischer Anspruch wegen Eigentumsverletzung aus § 831 Abs. 1 BGB ist zwar denkbar, scheitert jedoch an der Exkulpation gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Vorgehen gegen den Verwahrer ist wegen des fehlenden Vertretenmüssens (§ 690 BGB) nicht aussichtsreich.
  • Da die zerstörte Sache nicht im Eigentum des Verwahrers steht, hat dieser keinen Substanzschaden. Sein gegen den Handwerker dem Grunde nach bestehender Anspruch aus § 280 BGB geht somit ins Leere. Anspruchsgrundlage und eingetretener Schaden fallen somit auch hier auseinander.
  • Die zufällige Schadensverlagerung ergibt sich nach h.M. hier daraus, dass der Schädiger nicht wissen kann, ob die zerstörte Sache tatsächlich im Eigentum eines anderen steht.

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