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Fallgruppe Drittshadensliquidation: Mittelbare Stellvertretung

Bei der mittelbaren Stellvertretung handelt der Stellvertreter im eigenen Namen, aber für die Rechnung eines Dritten. Die Wirkung der Rechtsgeschäfte trifft somit nur den mittelbaren Stellvertreter. Die Risiken des Geschäftes trägt dabei aber der Geschäftsherr bzw. der Auftraggeber. Somit hat der mittelbare Stellvertreter einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer (da nur er Vertragspartei wurde) aber keinen Schaden, da die wirtschaftlichen Risiken alleine vom Geschäftsherrn getragen werden.

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