Unirep

Sachenrecht

Voraussetzung der Vormerkung

  1. Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (§ 883 I)
    = Ansprüche, die auf eine dingliche Rechtsänderung von Grundstücken gerichtet sind
  2. Bewilligung der Vormerkung (oder einstweilige Verfügung)
  3. Berechtigung des Bewilligenden (§ 885 I 1)
  4. Eintragung ins Grundbuch, §§ 883, 885

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