Unirep

Sachenrecht

(P): Gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung

Einigkeit besteht, dass die Eintragung der Vormerkung gutgläubig erworben werden kann, Grundlage strittig:
  • eA: Vormerkung = dingliches Recht, da sie schon den Inhaber vor Verfügungen gegenüber Dritten schützt -> § 892 I direkt/analog
  • aA: §§ 892 I, 893 Alt. 2 (analog oder direkt), da die Vormerkung aufgrund ihrer dinglichen Wirkung mit einer Belastung vergleichbar ist

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