Gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA_AGL

berechtigte GoA
Ansprüche des GF
  • §§ 677, 280
    Berechtigte GoA ist ein Schuldverhältnis (Voraussetzungen wie echte, berechtigte GoA)
  • §§ 677, 683, 670 (und § 1835 III analog)
    Aufwendungsersatz des Geschäftsfüheres
  • §§ 677, 683, 670 und §110 HGB analog
    Risikotypische Schäden, die dem GF entstanden sind, werden auch ersetzt
Ansprüche des GH
  • §§ 677, 678
    Schäden des GH
    ! hier maßgebend: Übernahmeverschulden nicht Ausführungsverschulden !
  • §§ 677, 681 I 2, 667
    GF muss das, was er such die Geschäftsführung erlangt hat, herausgeben
 
unberechtigte GoA
  • § 687 I
    irrtümliche Eigengeschäftsführung 
    GoA nicht anwendbar
  • § 687 II
    angemaßte Eigengeschäftsführung
    alle Normen der GoA und weiterer SchaE anwendbar (+)

Diskussion