Unirep

Sachenrecht

Def: § 993 I 1. Hs: Frucht der Sache, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen ist (Übermaßfrucht)

Eine Fruchtziehung ist jedenfalls dann übermäßig, wenn sie entgegen den Regeln odrnungsgemäßer Wirtschaft stattgefunden hat. Aber auch Früchte, die wegen eines besonderen Ereignisses gezogen werden mussten und damit eine spätere Nutzung vorwegnahmen, sind Übermaßfrüchte.

Diskussion