Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Subjektive Voraussetzungen für § 817 2
 
-> Fraglich ist, ob der Leistende darüber hinaus subjektive Kenntnis von den Umständen, die die Sittenwidrigkeit begründen, haben muss

- wohl (+)
-> Verweigerung des Rechtsschutzes aus § 817 2 ist aus Gründen der Generalprävention nur sinnvoll, wenn der Leistende vorsätzlich gegen die Rechtsordnung verstößt
-> nur in diesem Fall kann ihn der Appell des § 817 2 erreichen und vom sittenwidrigen Verhalten abschrecken 
-> Ausreichend dafür ist nach der Rspr. wenn sich der Leistende der Einsicht in die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatbestände leichtfertig verschließt 
 
*Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt

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