Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts aus § 138 I

- Rechtsgeschäft, dass gegen die guten Sitten verstößt = nichtig 
 
-> Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, wobei Inhalt, Motiv und Zweck sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen sind
- Sittenwidrig = das was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht 
 
*Fraglich ist, was für die Annahme von Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlich ist -> Verstößt gerade der Inhalt eines Rechtsgeschäfts gegen die guten Sitten, so ist es ohne weiteres nichtig, ohne dass es auf subjektive Merkmale ankommt 

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