Unirep

Handelsrecht

Voraussetzung: Scheinkaufmann

= Behandlung als Kaufmann nach den Rechtsschein-Grundsätzen
 
  1. Objektiver Rechtsscheintatbestand
    • aus Sicht eines vernünftigen Gegenüber wird der Anschein erweckt, Kaufmann zu sein
  2. Zurechenbarkeit
  3. Gutgläubigkeit des Dritten
  4. Kausalität
    • Ursächlichkeit des Rechtsscheins für das Handeln des Dritten
(§§ 5, 15 HGB vorrangig)

Diskussion