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Handelsrecht

Negative Publizität des Handelsregisters, § 15 I HGB

  1. Eintragungspflichtige Tatsache
  2. In Angelegenheiten dessen, der sich sonst darauf berufen könnte
  3. Nicht eingetragen oder nicht bekannt gemacht
  4. Keine positive Kenntnis des Dritten
    (Beweislast trägt der Kaufmann)
  5. Handlung im Geschäftsverkehr

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