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Handelsrecht

Str. Merkmal bei § 15 III: Zurechenbarkeit der unrichtigen Bekanntmachung

  • Wortlaut gibt das nicht her, aufgrund der ansonsten unübersehbaren und unbilligen Haftungsrisiken aber:
  • hM: Veranlasserprinzip:
    Die Vorschrift gilt nur zulasten desjenigen, der den Antrag gestellt hat oder sich den Antrag zurechnen lassen muss

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