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Handelsrecht

Lücken in § 15 HGB - ungeschriebene, ergänzend geltende Rechtssätze:

  • wer eine unrichtige Erklärung gegenüber dem Registergericht abgibt, muss diese im Verhältnis zu einem gutgläubigen Dritten gegen sich gelten lassen
  • wer eine unrichtige Eintragung im Handelsregister vorsätzlich oder fahrlässig nicht beseitigt, muss sich von jedem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als treffe diese Eintragung zu

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