_ÖR Lücken

Verwaltungsrecht, Klagen

Was prüft man beim Eilrechtsschutz nach §123 VwGO in der Begründetheit?

Man prüft ob ein materiell-rechtliche Anordnungsanspruch (Erfolgsaussichten als Indiz) gegeben ist und ob ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden konnte. Je nach Schwere der Rechtbeeinträchtigung ist dem Gericht auch eine eigene Sachverhaltsermittlung möglich §86 VwGO

Diskussion