_ÖR Lücken

Klagen, Polizeirecht

Welche Auswirkung hat die Abgrenzung zwischen repressivem und präventivem Handeln der Polizei?

Die Abgrenzung erfolgt nach der Rechtsprechung über den Schwerpunkt der Handlung (Subsumtion der Handlung!). Die Literatur vertritt die Abgrenzung über die Zielsetzung. Ist die Handlung repressiver Natur, dann sind die ordentlichen Gerichte nach §23 EGGVG zuständig. Zu thematisieren bereits bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges.

Diskussion