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Arbeitsrecht

Voraussetzungen Anspruch aus § 3 EFZG

  1. Wirksames Arbeitsverhältnis, welches gem § 3 IV EFZG mindestens 4 Wochen ununterbrochen andauern muss
  2. Der Arbeitnehmer wird durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert
  3. Den Arbeitnehmer trifft am Eintritt der Krankheit kein Verschulden

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