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Arbeitsrecht

Beschränkte Arbeitnehmerhaftung: Grundsatz

  • Früher: Kriterium der Gefahrgeneigtheit: Haftungsbeschränkung, sofern die Tätigkeit typischerweise mit der Gefahr des gerade entstandenen Schadens verbunden war
  • mittlerweile hM: Haftungsbeschränkung gilt bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit

Diskussion