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Klagen, Polizeirecht

Wann wendet man §113 I S. 4 direkt und analog an?

Hat sich der angegriffene Verwaltungsakt (belastend) aber während der Klage erledigt, dann kommt nur eine Fortsetzungsfesstellungsklage in Betracht §113 S. 4 Hierfür bedarf es ein besonderes Feststellungsinteresse. 

Hat sich der angegriffene Verwaltungsakt aber bereits VOR der Klageerhebung erledigt, dann kommt nur eine analoge Anwendung in Betracht. Dies gebietet das Rechtsschutzbedürfnis Art. 19 GG. 

Ebenfalls analog wendet man die FFK bei einer Verpflichtungsklage an. 

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