_ÖR Lücken

Verwaltungsrecht, Klagen, Kommunalrecht

Woher leitet sich der öffentlich-rechtliche UnterlassungsAS ab und wie ist er zu prüfen?

Der UnterlassungsAS leitet sich aus §1004 BGB analog bzw, dem Abwehranspruch aus den Grundrechten ab (20 III GG). Teilweise wird auch eine Herleitung aus den §§823, 904 bejaht. Die Anspruchsvoraussetzungen sind aber unstreitig gewohnheitsrechtlich anerkannt. 

Voraussetzungen: 
Dafür benötigt man hoheitliches Handeln, welches rechtswidrig in die subjektiven Rechte des Bürgers eingreifen. 

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