Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Fremdes Geschäft

*Objektiv fremdes Geschäft: wenn es nach seiner Natur, seinem Inhalt oder seinem äußeren Erscheinungsbild vorwiegend in den Rechtskreis eines anderen fällt (Stichwort: absolute Rechte, § 323c StGB hindert nicht)
*Auch fremdes Geschäft: liegt nach hM dann vor, wenn es sowohl in den eigenen Rechtskreis als auch in den Rechtskreis eines anderen fällt 
*Objektiv neutrales/subjektiv fremdes Geschäft: entsteht ein Schuldverhältnis der echten berechtigten GoA wenn sich aus den weiteren Umständen ergibt, dass der GF im Rechtskreis eines Dritten tätig werden will 

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