Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Fremdgeschäftsführungswille

- arg. § 687
- Zentrale Voraussetzung: innere Zweckbestimmung des GF -> Fremdgeschäftsführungswille
-> GF muss im Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts (kognitives Element, arg. § 687 I) das Geschäft als fremdes führen wollen (voluntatives Element, arg. § 687 II)
1. Geschäftswille (= Rechtsbindungswille) ungleich Gefälligkeit 
2. Fremdgeschäftsführungswille -> Vermutungen, Anforderungen unterscheiden sich je nachdem um welches Geschäft es sich handelt (Problemschwerpunkt)
-> obj. fremdes Geschäft -> wird vermutet, obj. neutrales Geschäft (+) wenn nach außen erkennbar, GF trägt Beweislast im Prozess
-> auch fremdes Geschäft STR.

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