Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Auftrag zur Geschäftsführung 

- Auftrag iSv § 677 ist jeder zwischen den Parteien bestehender Vertrag (auch zB Werk/Dienstvertrag)
->P: Nichtiger/vermeintlich wirksamer Vertrag zwischen den Parteien
-> Rspr. jüngst: Bereicherungsrechtlich abzuwickeln 
 
-> Vertrag mit einem Dritten
-> P: Subsidiarität, zB gestufte Nothilfefälle -> hL kein Übergehen der vertraglichen Risikoverteilung
 
*Keine sonstige Berechtigung 
ungleich Selbsthilfebefugnisse (§§ 227, 229, 859 BGB)

Diskussion