Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung 

- Übernahme der Geschäftsführung muss dem Interesse und dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des GH entsprechen (§ 683 1)
-> Nur Übernahme, nicht Ausführung
 
1. Interesse des Geschäftsherrn: Übernahme liegt im Interesse, wenn sie ihm objektiv nützlich ist, ex-ante Betrachtung vor Übernahme (st. Rspr. Tilgung einer einredefreien Schuld durch einen Dritten grds. vorteilhaft + interessengerecht)
 
2. Wille des GH: Ausgangspunkt ist wirklicher Wille, sonst mutmaßlicher Wille (entspricht objektivem Interesse)
-> Beachte Ausnahmen: Unbeachtlichkeit entgegenstehender Wille gem. § 683 2
 
P: Selbstmord (Retter -> Aufwendungen)

Diskussion