Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Verpflichtung der interessengerechten Geschäftsführung 

- Maßstab: maßgeblich Interesse des GH (d.h. objektive Nützlichkeit, aA BGH: Wille)
-> Rechtsfolge bei Pflichtverletzung: Haftung auf SE 
-> Sonderregelungen für den SE 
-> Haftungsprivilegierung bei Gefahrenabwehr (§ 680) STR. Zugunsten professioneller Nothelfer anwendbar?
-> Haftung des nicht geschäftsfähigen Geschäftsführers (§ 682)

Diskussion