Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Anspruch auf Aufwendungsersatz (berechtigte GoA)

AGL: §§ 683 1, 670
 
*Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer 
-> Schäden (+) wenn sich in ihnen das typische Risiko der übernommenen Tätigkeiten realisiert (gefährdungstypische Begleitschäden, Analogie zu § 110 HGB)
-> *P: Bei gewerblichen Nothelfern: Lohn/Gewinn als Aufwendung?
 
Die der GF für erforderlich halten durfte
- im Zeitpunkt der Aufwendung 
- Privilegierung bei Handeln zur Gefahrenabwehr (§ 680)
 
*unerheblich ob Aufwendungen erfolgreich waren -> GF muss prüfen, ob Aufwendungen angemessen sind 

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