Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Unberechtigte GoA
 
-> Übernahme der GF steht nicht im Einklang mit dem Interesse und wirklichen bzw. mutmaßlichen Wille des GH

I. Fremdes Geschäft
II. Fremdgeschäftsführungswille
III. Übernahme des GeschäftsF entspricht nicht dem Interesse und dem wirklichen/mutmaßlichen Willen des GH (ungleich § 683 1)
IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

Diskussion