Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Quasinegatorischer Beseitigung- Unterlassungsanspruch 
 
-> § 1004 analog Herleitung 

- § 1004 gewährt dem Eigentümer für Beeinträchtigungen des Eigentums, die nicht in der Entziehung der Sache bestehen, Anspruch auf Beseitigung/Unterlassung
-> Gleiches ordnet § 862 für Beeinträchtigungen des Besitzes an 
 
-> Für die anderen in § 823 geschützten Rechtsgüter fehlt eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage mit dem Ziel Unterlassung/Beseitigung 
 
-> planwidrige Regelungslücke dadurch geschlossen, dass § 1004 analog bei der Verletzung der anderen deliktisch geschützten Rechtsgüter angewandt wird 
 
*BEGRÜNDUNG: Wenn bei Verletzung dieses Rechtsguts sogar SE verlangt werden kann, muss a maiore ad minus erst Recht ein Anspruch auf Beseitigung + Unterlassung bestehen 

Diskussion