Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Fall des Löschens unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet 

-> § 1004 analog (APR) (+)
 
*ABER: Kein Anspruch gegen den Störer, dahingehend, dass er auch die Einträge auf anderen Internetplattformen löscht, die nicht von ihm betrieben werden 
*DENN es kann vom Störer nur das verlangt werden, was auch in seiner Macht steht (impossibilium null obligatio est)
 
-> es besteht aber die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Betreiber anderer Internetplattformen einzuwirken um diese zu einem Entfernen der rechtswidrigen Inhalte zu veranlassen 

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