Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

APR Rechtsfolgen

*Anspruch auf Wiederherstellung (§ 249 I)
-> zB Widerruf, Löschung 
 
*Anspruch auf Wertersatz bei Vermögensschäden (§ 251 I)
-> Bei unbefugter Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten: drei Möglichkeiten der Schadensberechnung 
1) Tatsächlicher Schaden (inkl. entgangenem Gewinn)
2) Fiktive Lizenzgebühr 
3) Verletzergewinn
 
*Anspruch auf Ersatz von Nichtvermögensschäden 
-> gemäß Art. 1 I, Art. 2 I GG geboten bei schwerer Verletzung des APR, die nicht anders ausgeglichen werden kann
BEMESSUNG: Umso höher, je mehr Ersatz auch der Verhinderung weiterer Verletzungen dient (Präventionsgedanke)

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