Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Schutzgesetz iSv § 823 II

= Jede Rechtsnorm iSv § 2 EGBGB, d.h. nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch solche im materiellen Sinne (Verordnungen, Satzungen) die zumindest auch dem Schutz des Einzelnen dienen 
 
(-) bei VA, ggf. aber dessen EGL

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