Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Kreditgefährdung, § 824 

*eigene AGL
 
-> bezweckt Schutz von Personen + Unternehmen vor beruflichen und geschäftlichen Nachteilen durch falsche Tatsachenbehauptung/verbreitung 
 
- Äußernder muss keine positive Kenntnis von der Unwahrheit der Tatsache haben, Fahrlässigkeit genügt 
 
KREDIT = weit zu verstehen. Behauptung muss geeignet sein, negative Reaktionen bei Geschäftspartnern und Kunden herbeizuführen
 
-> § 276 bzgl. Unwahrheit, nicht notwendigerweise Gefährdung 

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