Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Verletzungshandlung: Verstoß gegen die guten Sitten (§ 826)

- vgl. § 138
- Als sittenwidrig wird in ständiger Rechtsprechung ein Verhalten verstanden, dass dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden zuwiderläuft
 
-> Erforderlich ist eine normativ, rechtlich abwägende Beurteilung des Einzelfalls, bei der insbesondere die Grundwertungen der Rechtsordnung heranzuziehen sind (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte)
 
 

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