Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Vorsatz bei § 826 

- Vorsatz des Schädigers muss sich sowohl auf den Schaden als auch auf die Sittenwidrigkeit beziehen (D.e. genügt)
 
- Bzgl. des Schadens muss der Schädigen wollen, wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass ein Schaden der eingetretenen Art eintritt -> Details unwichtig 
 
- Bzgl. der Sittenwidrigkeit: es genügt, Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände

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