Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Umfang der Aufsichtspflicht § 832

-> Einzelfallabhängig:
- Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Alter, Eigenart, Charakter der aufsichtsbedürftigen Person sowie der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens 
-> Entscheidend, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen der konkreten Situation tun muss, um Schäden Dritter durch die aufsichtsbedürftige Person zu vermeiden 
 
*Gelingt dem Aufsichtspflichtigen die Exkulpation, kann den Minderjährigen ggf. die Billigkeitshaftung des § 829 treffen 

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