Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen 

I. Tatbestand 
1. Aufsichtsbedürftige 
2. Widerrechtliche Schädigung 
3. Bestehen einer Aufsichtspflicht 
a) Kraft Gesetzes 
b) Kraft Vertrags 
II. RW
III. Schuld 
-> wird vermutet, Exkulpationsmöglichkeit 
IV. RF: SE 
 
*Bei öffentlichen Bediensteten, zB Lehrern, gilt § 839

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