Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Tierhalter iSv § 833

Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (vgl. § 7 I StVG)
 
-> Übernahme der Haltereigenschaft ungleich Rechtsgeschäft sondern knüpft an tatsächliche Umstände an 

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