Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Nutztier iSv § 833 2

jedes Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist 
 
-> Haustiere sind im Gegensatz zu Wildtieren (§ 960) nur zahme (ungleich gezähmte) Tiere
-> Im Zweifel ist die Zweckbestimmung des Halters ausschlaggebend 
 
 

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