Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Überwindung von Ursachenzweifeln 

- § 830 I 2: es lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat 
-> Einschränkung (STR.): Tatbeiträge bilden in sachlicher, räumlicher, zeitlicher Hinsicht einen einheitlichen Vorgang 
 
RF: Zurechnung der Tatbeiträge, sodass jeder Beteiligte für den gesamten Schaden verantwortlich ist 
-> Gesamtschuldnerische Haftung § 840

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