Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Billigkeitshaftung § 829

SUBSIDIÄR (Wird analog in Fällen mangelnder Handlungsfähigkeit angewandt)
 
I. Voraussetzungen 
1. Vorliegen eines Verletzungstatbestandes 
2. Deliktsunfähigkeit des Schädigers 
3. Kein Ersatz von einem aufsichtspflichtigen Dritten 
II. RF 
-> Ersatzpflicht besteht, wenn der Billigkeit nach den Umständen insbesondere den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert 
-> eng auszulegen -> insbesondere Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen -> Vergleich der Vermögenslagen: Erforderlich ist wirtschaftliches Gefälle (zugunsten des Schädigers?)

Diskussion